01.10.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Vermietungsverluste sind bei befristeter oder nur kurzer Vermietung nicht abziehbar
| Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich - ohne weitere Prüfung - von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Veräußert der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück aber innerhalb von fünf Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung, so kann dies gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen. Ebenso spricht es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige einen befristeten Mietvertrag abschließt, um das Gebäude anschließend selbst zu nutzen und er im Vermietungszeitraum kein positives Gesamtergebnis erreichen kann (BFH 9.7.02, IX R 47/99 u. IX R 57/00). |
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