01.12.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Verringerte Gegenleistung auf Grund von Mängeln - Umsatzsteuer ist zu mindern
| Zahlt der Leistungsempfänger statt des vertraglich vereinbarten Preises einen geringeren Betrag wegen mangelhafter Leistung, so stellt sich in der Praxis stets die Frage, ob eine Minderung des Entgelts oder eine Aufrechnung der vertraglichen Gegenleistung mit Schadenersatzansprüchen vorliegt. Nach bisheriger Sichtweise durfte jeglicher Schadenersatz die Bemessungsgrundlage und damit die Umsatzsteuer nicht mindern, während eine „vereinbarte“ Entgeltminderung zur Korrektur der Umsatzsteuer f ührte. Hierzu hat der BFH nun aber geurteilt, dass umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nur das sein könne, was der Leistende letztendlich als Gegenleistung vereinnahmt habe. Damit führt die nachträgliche „Preissenkung“ auch in bestimmten Erscheinungsformen des Schadenersatzes künftig zur Minderung der Umsatzsteuer (BFH 16.1.03, V R 72/01). (Abruf-Nr. 030825) |
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