01.12.2004 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Volle Eigenheimzulage bei nicht unbeschränkt steuerpflichtigem Miteigentümer
| Der BFH hatte zu entscheiden, ob einem Miteigentümer die Eigenheimzulage auch dann nur anteilig zu gewähren ist, wenn der andere Miteigentümer beschränkt steuerpflichtig ist, weil er im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das FA hatte dem Kläger unter Hinweis auf den Miteigentumsanteil seiner im Ausland lebenden Schwester lediglich den hälftigen Fördergrundbetrag in Höhe von 2.500 DM gewährt. Der BFH entschied jedoch zu Gunsten des Klägers. Nach dem Gesetzeswortlaut sei der Fördergrundbetrag nur dann aufzuteilen, wenn eine Wohnung im Eigentum mehrerer "Anspruchsberechtigter" steht. Anspruchsberechtigt sind nach § 1 EigZulG jedoch nur "unbeschränkt Steuerpflichtige i.S. des EStG". Aus dieser Begriffsbestimmung ergibt sich, dass dem allein anspruchsberechtigten Miteigentümer im Streitfall die Eigenheimzulage ungekürzt zustand, da der andere Miteigentümer nur beschränkt einkommensteuerpflichtig war. Eine Auslegung der Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut lehnte der BFH ab (BFH 17.11.04, III R 69/03, Abruf-Nr. 042958). OH |
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