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  • 01.05.2005 | Bundesfinanzhof

    Voller Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld
    Der Vorsteuerabzug für betrieblich veranlasste Bewirtungskosten war seit dem Jahr 1999 nur noch zu 80 v.H. (ab 2004: 70 v.H.) zulässig, und zwar entsprechend der Kürzung bei den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Nunmehr hat der BFH erfreulicherweise klargestellt, dass diese Einschränkung des Vorsteuerabzugs mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht (BFH 10.2.05, V R 76/03, Abruf-Nr. 051111).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Baumanagementunternehmen. Zur Förderung von Vertragsabschlüssen bewirtete sie gelegentlich Geschäftskunden bei Vertragsverhandlungen und Baubesichtigungen vor Ort in Gaststätten. Die auf diese Bewirtungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge machte die Klägerin in vollem Umfang im Rahmen der Umsatzsteuererklärung 1999 geltend. Sie war der Auffassung, der teilweise Ausschluss des Vorsteuerabzugs sei mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Das Finanzamt ließ jedoch 20 v.H. der Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999). Die hiergegen gerichtete Klage hatte jedoch Erfolg. Auch der BFH hat sich nun der Rechtsauffassung der Klägerin angeschlossen. 

     

    Anmerkungen

    Der BFH ist der Auffassung, dass § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei und deshalb keine Anwendung finde. Nach Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie und der vorliegenden Rechtsprechung des EuGH sei es den Mitgliedstaaten der EU nicht erlaubt, den Vorsteuerabzug, der bei In-Kraft-Treten der Richtlinie möglich war, später im nationalen Alleingang wieder einzuschränken. Auf Grund des klaren Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht sieht der BFH auch davon ab, die Rechtsfrage erneut dem EuGH vorzulegen. Diese Entscheidung ist damit endgültig. Damit hat das höherrangige EU-Recht dem deutschen Gesetzgeber zum wiederholten Male einen Strich durch die Rechnung gemacht.  

     

    Praxishinweis

    Gerade im Umsatzsteuerrecht wird das Handeln des deutschen Gesetzgebers auch künftig am Gemeinschaftsrecht zu messen sein. Derzeit ist beispielsweise umstritten, ob die Änderung des § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG zur Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe bei gemischt genutzten Gebäuden (vgl. Kreft, GStB 05, 86) EU-konform ist. Es sei aber noch darauf hingewiesen, dass sich das Besprechungsurteil lediglich bei der Umsatzsteuer auswirkt, für die Abziehbarkeit der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG ist es ohne Belang.