30.05.2008 | Bundesfinanzhof
Vorsteuer: BFH bekräftigt Zuordnungsverbot bei Gebäudeanschaffungs- und -herstellungskosten
Bei teils umsatzsteuerfrei und teils umsatzsteuerpflichtig genutzten Gebäuden steht dem Unternehmer unstreitig nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zu. Die Finanzverwaltung hatte insoweit unter Hinweis auf die frühere BFH-Rechtsprechung verfügt, bei Gebäuden seien Eingangsbezüge und die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge – unabhängig von ihrer Einordnung als Erhaltungsaufwendungen oder Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten – den unterschiedlich genutzten Bereichen vorrangig zuzuordnen. Nur die danach verbleibenden nichtzuordnungsfähigen Aufwendungen seien dann nach einem sachgerechten Schlüssel aufzuteilen (BMF 22.5.07, BStBl I, 482). Der BFH hat nun aber wieder bekräftigt, dass eine solche vorrangige Zuordnung bei Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in Betracht kommt (BFH 22.11.07, V R 43/06, Abruf-Nr. 080491). |
Sachverhalt
Grundstücksgemeinschaft G erwarb in 4/95 ein Wohn- und Geschäftsgebäude, das sie in 96 und 97 zur Weitervermietung für ca. 1,5 Mio. DM umfangreich um- und ausbaute. Mit dem Bauunternehmen hatte die G einen Festpreis vereinbart, sodass die Abrechnungen nach Baufortschritt erfolgten. Nach Fertigstellung der Baumaßnahmen vermietete die G Keller- und Erdgeschoss (187 qm) umsatzsteuerpflichtig an gewerbliche Mieter, während die Wohnungen im OG und im DG (251 qm) umsatzsteuerfrei vermietet wurden. Hinsichtlich der aus den Aus- und Umbaumaßnahmen resultierenden Vorsteuerbeträge machte die G in ihren USt-Erklärungen einen Vorsteueranteil von 59,07 v.H. geltend. Als Aufteilungsschlüssel hatte sie dabei den Anteil der umsatzsteuerpflichtigen zu den insgesamt mit dem Gebäude erzielten Umsätzen zugrunde gelegt.
Im Zuge einer Außenprüfung verwarf das FA die von der G gewählte Aufteilung nach Umsatzrelationen als unsachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 UStG; die Verhältnisse geböten vielmehr eine Aufteilung nach Gebäudeflächen. Im späteren Klageverfahren argumentierte das FA zudem, nur die nichtzuordnungsfähigen Vorsteuerbeträge dürften in eine Vorsteueraufteilung einbezogen werden. Das FG gab der Klage der G mit der Begründung statt, angesichts der Festpreisvereinbarung sei eine Kostenzuordnung nicht möglich gewesen; der von der G gewählte Aufteilungsschlüssel nach Ausgangsumsätzen entspreche der BFH-Rechtsprechung. Der BFH stellt in der Revision klar, dass bei ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten einzuordnenden Baumaßnahmen eine vorrangige Vorsteuerzuordnung ausscheide; dies betreffe mithin auch „anschaffungsnahen Herstellungsaufwand“.
Anmerkungen zur Entscheidung
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