03.07.2008 | Bundesfinanzhof
Zeitpunkt der Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus überhöhtem Umsatzsteuerausweis
Fällt im Nachhinein auf, dass der Steuerausweis in der Rechnung zu hoch war, wird der leistende Unternehmer zur Beseitigung seiner Steuerschuld i.S.v. § 14c UStG seine Rechnung korrigieren. Umstritten war bislang, in welchem Veranlagungszeitraum das FA beim Leistungsempfänger den überhöhten Vorsteuerabzug korrigieren darf – schon im Jahr der Ursprungsrechnung oder erst im Jahr der Rechnungskorrektur. Der BFH hat nun klargestellt, dass die Korrektur zwingend im Ursprungsjahr zu erfolgen hat. Dies wird allerdings häufig die Frage nach AO-Korrekturvorschriften und Verjährung aufwerfen (BFH 11.10.07, V R 27/05, Abruf-Nr. 080955 u. 6.12.07, V R 3/06, Abruf-Nr. 081210). |
Sachverhalte
Im Sachverhalt V R 3/06 erwarb U1 von C ein Cafe einschließlich aller wesentlichen Betriebsgrundlagen. Über den Kaufpreis von 400.000 DM zuzüglich 60.000 DM Umsatzsteuer erteilte C der U1 mit Datum vom 1.1.95 eine Rechnung. Mit Schreiben vom 26.3.97 korrigierte C seine Rechnung, da es sich bei der Übertragung um eine nicht steuerbare „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ (GiG) gehandelt habe. Als das für U1 zuständige FA davon erfuhr, forderte es die Vorsteuer zurück. Unter Bezugnahme auf den in § 14 Abs. 2 UStG enthaltenen Verweis auf § 17 UStG veranlasste es die Rückforderung aber nicht für 1995, sondern für das Rechnungskorrekturjahr 1997. Der BFH argumentierte demgegenüber, der Hinweis auf § 17 UStG habe nur Relevanz für die Umsatzsteuerkorrektur beim Rechnungsaussteller, während der überhöhte Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers stets im Ursprungsjahr zu korrigieren sei.
Im Sachverhalt V R 27/05 hatte U2 in 1994 von der W eine vermietete Gewerbeimmobilie erworben und deren Vermietung unverändert fortgesetzt. Nachdem die W ursprünglich im Notarvertrag Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen hatte, korrigierte sie den Steuerausweis in 9/96 unter Hinweis auf § 1 Abs. 1a UStG, erstattete U2 die Umsatzsteuer jedoch nicht zurück. Das FA forderte daraufhin durch Berichtigung der USt-Festsetzung für 1996 die der U2 ursprünglich gewährten Vorsteuern zurück. Der BFH sah das anders. Die Vorsteuerkorrektur habe auch hier grundsätzlich in 1994 zu erfolgen. Lediglich § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO gebiete vorliegend ausnahmsweise eine Korrektur des Jahres 1996 aus Vertrauensschutzgründen.
Anmerkungen
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass ein Vorsteuerabzug nach seiner bereits in 1998 geänderten Rechtsprechung nur aus „originär leistungsbezogen geschuldeter“ Umsatzsteuer möglich sei (vgl. BFH 2.4.98, BStBl II, 695). Der Vorsteuerabzug aus der Ursprungsrechnung sei in den angesprochenen Fällen jeweils „von Anfang an“ unzulässig gewesen und die Korrektur müsse demnach zwingend im „Fehlerquellenjahr“ erfolgen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 14 Abs. 2 UStG a.F. bzw. § 14c UStG n.F. Beide Vorschriften verwiesen zwar auf eine entsprechende Anwendung von § 17 UStG – also auf das Rechnungskorrekturjahr. Diese „ex nunc“-Wirkung bezöge sich jedoch lediglich auf die Umsatzsteuerkorrektur beim leistenden Unternehmer und nicht auf die Vorsteuerkorrektur beim Leistungsempfänger.
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