01.04.1995 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof
Zur Abziehbarkeit von eigenem Herstellungsaufwand auf den Miteigentumsanteil eines Dritten
| Der Große Senat des BFH hat mit Beschluß vom 30.1.95 (GrS 4/92) entschieden, daß ein Steuerpflichtiger, der Herstellungskosten für ein im Miteigentum stehendes Wirtschaftsgut getragen hat und der das Wirtschaftsgut für seine betrieblichen Zwecke ohne Entgelt nutzen darf, den von ihm getragenen Aufwand durch Absetzungen für Abnutzung (AfA) auch insoweit als Betriebsausgaben abziehen kann, als die Aufwendungen auf den fremden Miteigentumsanteil entfallen. Dabei kann der Nutzungsberechtigte auch zur Geltendmachung erhöhter Absetzungen befugt sein. |
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