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  • 01.07.2007 | Bundesfinanzhof

    Zur gewerblichen Prägung durch nicht gewerblich tätige ausländische Kapitalgesellschaft

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
    Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ist laut BFH geeignet, eine Personengesellschaft gewerblich i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG zu prägen. Dies soll selbst dann gelten, wenn die Kapitalgesellschaft in Deutschland keine gewerblichen Einkünfte erzielt, weil sie nur vermögensverwaltend tätig ist (BFH 14.3.07, XI R 15/05, Abruf-Nr. 071650).

     

    Sachverhalt

    Der unbeschränkt steuerpflichtige Kläger war als alleiniger Kommanditist an vier Personengesellschaften mit Sitz in Liechtenstein beteiligt, die als Kommanditgesellschaften nach liechtensteinischem Recht gegründet worden waren. Die Kommanditgesellschaften waren Eigentümer von Grundbesitz im Inland und übten eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit aus. Einzige Komplementäre und Geschäftsführer der Kommanditgesellschaften waren ebenfalls nach liechtensteinischem Recht gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Komplementäre) mit Sitz in Liechtenstein, die im Inland keine gewerblichen Einkünfte erzielten. Mit Beschluss vom 23.12.94 schieden die Komplementäre aus den Kommanditgesellschaften aus. Der Kläger übernahm als einziger verbleibender Gesellschafter das Aktiv- und Passivvermögen der Kommanditgesellschaften. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA vertrat die Auffassung, die Kommanditgesellschaften seien gewerblich geprägt i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG. Das Ausscheiden der Komplementäre habe jeweils zu einer Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG geführt. Der BFH hob die anders lautende Entscheidung des FG auf, wonach mangels gewerblicher Tätigkeit der Kapitalgesellschaften keine Betriebsaufgabe vorgelegen habe. Die Fiktion eines Gewerbebetriebs gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG gelte auch bei einer vermögensverwaltenden ausländischen Personengesellschaft, wenn sie nach ihrem rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Personengesellschaft entspreche. Entgegen der Ansicht des FG sei dabei eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach ihrem im Ausland geregelten rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft entspricht, ohne weitere Einschränkungen geeignet, die (ausländische oder inländische) Personengesellschaft gewerblich zu prägen. Dies gelte insbesondere auch dann, wenn sie selbst nicht – wie eine inländische Kapitalgesellschaft – gewerbliche Einkünfte erziele. Das ergebe sich schon aus dem insoweit offenen Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG und dem systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften des EStG, in denen der gleichlautende Begriff der „Kapitalgesellschaft“ verwendet wird. So zählen zu den Kapitalgesellschaften i.S. von §17 Abs. 1 S. 1 EStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStGnach einhelliger Meinung auch vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften. 

     

    Im Urteilsfall entsprachen die liechtensteinischen Kommanditgesellschaften, an denen der Kläger jeweils als Kommanditist beteiligt war, in ihrer rechtlichen Struktur und der wirtschaftlichen Gestaltung einer inländischen GmbH & Co. KG. Ebenso stimmte die Rechtsform der liechtensteinischen Komplementäre mit der einer inländischen GmbH überein. Der Typus einer Kapitalgesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG war damit zu bejahen.