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  • 01.05.1997 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Zur Vermeidung einer verdeckten Mitunternehmerschaft bei der GmbH & Co. KG

    | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine äußerlich nicht an einer Personengesellschaft beteiligte Person gleichwohl als verdeckter Mitunternehmer zu behandeln ist. Für den Fall einer GmbH & Co. KG hat er jetzt wie folgt entschieden: Grundsätzlich ist es nicht möglich, ein verdecktes Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH und der Kommanditgesellschaft anzunehmen, wenn der GeschäftsführerAnstellungsvertrag mit der GmbH abgeschlossen wurde und der Geschäftsführer an der KG nicht als Gesellschafter beteiligt ist. Ein derartiger Durchgriff kommt allenfalls in Betracht, wenn Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmißbrauch vorliegen. |