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  • 01.10.1999 · Fachbeitrag · Bundesfinanzhof

    Zur Vollverzinsung bei offenen Gewinnausschüttungen

    | Die Klägerin hatte im Jahre 1996 eine Gewinnausschüttung für 1995 beschlossen. Nach Berücksichtigung der Körperschaftsteuer-Minderung (ca. 7.000 DM) und der geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine Steuererstattung von rund 171.000 DM. Der Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO legte das Finanzamt indes nicht dieses Guthaben zugrunde, sondern einen um die Körperschaftsteuer-Minderung gekürzten Betrag von etwa 164.000 DM. Es ging davon aus, daß der Gewinnverteilungsbeschluß ein rückwirkendes Ereignis darstelle, für das nach § 233a Abs. 2a i.V.m. Abs. 7 AO ein besonderer Zinslauf gelte. Der I. Senat des BFH hat diese Auffassung hingegen abgelehnt und die Körperschaftsteuer-Minderung bei der Zinsberechnung berücksichtigt. Die Erstattungszinsen waren demnach um 210 DM höher festzusetzen. |