01.12.2005 | Bundesfinanzministerium
Abfindungsklauseln in Pensionszusagen – Erste Praxistipps nach dem BMF-Schreiben
Im Beitrag von Pradl in diesem Heft (GStB 05, 435 ff.) hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass Abfindungsklauseln in Pensionszusagen nach dem jüngsten BMF-Schreiben vom 6.4.05 (IV B 2 – S 2176 – 10/05, FR 05, 508) unbedingt überprüft werden müssen. Welche Erfahrungen der Autor dabei bislang in der Praxis gemacht hat, hat er in diesem Erfahrungsbericht ausführlich dargestellt.
1. Was ist überhaupt eine Abfindung?
Das BMF-Schreiben regelt zwar die Abfindung von Pensionszusagen, sagt aber nicht, was eine Abfindung eigentlich ist. So wird teilweise verbreitet, die Kürzung der Pension bei vorzeitigem Ausscheiden sei eine Abfindung und müsse nun überdacht werden. Obwohl auch dieser Fall eine vorzeitige Regelung zur Höhe der Pensionsansprüche trifft, handelt es sich nicht um eine Abfindung. Durch eine Abfindung wird eine laufende (ggf. zukünftige Renten-) Leistung durch eine einmalige Leistung ersetzt. Die Kürzung des Anspruchs bei vorzeitigem Ausscheiden belässt es hingegen bei einer (späteren) laufenden Rentenleistung, nur fällt diese eben geringer aus. Diese Klauseln sind von dem BMF-Schreiben daher nicht betroffen und bedürfen insoweit auch keiner Überprüfung (zur Prüfung wegen doppelter Kürzung vgl. Janssen, GStB 05, 360 mit Musterformulierung).
2. Wann ist eine Abfindungsklausel sinnvoll?
Eine Abfindungsklausel ist eine vertragliche Regelung in der Pensionszusage, die unter bestimmten Umständen die Abfindung der Pensionszusage erlaubt. Da in der Praxis Pensionszusagen zu 99 v.H. an beherrschende GGf ergehen, wurden diese Klauseln früher teilweise empfohlen, um im Abfindungsfall zu dokumentieren, dass eine eindeutige und klare Vereinbarung im Vorhinein vorlag (zur Notwendigkeit einer solchen Vereinbarung BFH 4.12.96, DB 97, 707). Eine Abfindungsklausel ist aber schon seit geraumer Zeit in den meisten Musterverträgen der Versicherungsunternehmen nicht mehr vorgesehen – und dies völlig zu Recht! Inzwischen ist nämlich geklärt und in der Praxis auch vom Finanzamt akzeptiert, dass eine Abfindung beim beherrschenden GGf auch unmittelbar vor der Durchführung der Abfindung vereinbart werden kann, ohne den genannten Grundsatz der eindeutigen und klaren Vereinbarung im Vorhinein zu verletzen (Janssen in: Mössner/Seeger, KStG, § 8 Rn. 886; Hoffmann, DStR 02, 2211, 2212). Eine Abfindungsklausel in der Pensionszusage ist also nicht erforderlich.
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