Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.02.2009 | Bundesfinanzministerium

    Abgrenzung zwischen steuerermäßigter „Speisenlieferung" und „Restaurationsumsatz"

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Die Abgabe verzehrfertiger Speisen kann eine ermäßigt besteuerte „Lieferung“ oder eine regelbesteuerte „Restaurationsdienstleistung“ darstellen. Diese Abgrenzungsproblematik beschäftigt zwar seit langem die Finanzgerichte. Rechts- und Planungssicherheit bestand für den Praktiker insofern jedoch nicht, da über Abschn. 25a UStR hinausgehende Verwaltungsanweisungen bislang nur von einzelnen OFD’en existierten. Doch nun hat das BMF endlich für mehr Klarheit gesorgt (BMF 16.10.08, IV B 8 -S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949).  

     

    1. Grundsätzliche Abgrenzungsüberlegungen

    Das BMF verweist einleitend auf die jüngere EuGH- und BFH-Rechtsprechung, wonach für die Abgrenzung zwischen Speisenlieferung und Restaurationsdienstleistung nicht auf das quantitative Überwiegen von flankierenden Dienstleistungen, sondern auf deren „qualitatives Überwiegen“ abzustellen sei. Wann dies der Fall ist, soll letztlich aus „Sicht eines Durchschnittsverbrauchers“ zu beurteilen sein. Dabei reicht nach Ansicht der Finanzverwaltung bereits eine einzige schädliche Zusatzdienstleistung zur Umqualifizierung des Gesamtvorgangs zur Restaurationsdienstleistung aus. Als unschädlich ausgeblendet werden dabei allerdings all jene Dienstleistungen, die „notwendigerweise mit der Vermarktung der Speisen einhergehen“. Dazu zählen z.B.  

     

    • das verzehrfertige Zubereiten und Portionieren der Speisen beim „Abgeben über die Verkaufstheke“,
    • die Speisenverpackung und deren Anlieferung (z.B. Pizza-Dienst),
    • die Beigabe von Einweggeschirr und -besteck sowie Papierservietten,
    • das Bereitstellen von Abfallbehältern (z.B. am Imbissstand)
    • oder von Speisekarten zur Erläuterung des Angebots.

     

    2. Allgemeine Bedeutung von bereitgehaltenen Verzehrvorrichtungen