Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Bundesfinanzministerium

    Auch Geschäftsführungsleistungen des GmbH-Geschäftsführers können der USt unterliegen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Hinsichtlich der Geschäftsführungsleistungen, die ein Gesellschafter gegenüber seiner Personengesellschaft gegen gewinnunabhängige Sondervergütung erbringt, gehen Rechtsprechung und Finanzverwaltung inzwischen von einer der Umsatzsteuer unterliegenden selbstständigen Leistung aus. Mit Urteil vom 10.3.05 hatte der BFH (GStB 05, 236, Abruf-Nr. 051423) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass dies auch bei Geschäftsführungsleistungen des GmbH-Geschäftsführers denkbar sei. Dem hat sich die Finanzverwaltung nun mit Schreiben vom 21.9.05 (BStBl I, 936) grundsätzlich angeschlossen.

     

    Das BMF-Schreiben vom 21.9.05

    Das BMF betont zunächst unter Bezugnahme auf die jüngste BFH-Entscheidung, dass die Organstellung des GmbH-Geschäftsführers und die damit verbundene Vermutung einer Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung der Annahme der Selbstständigkeit nicht entgegenstehe. Insofern bleibe es bei dem Grundsatz, dass die Selbstständigkeit natürlicher Personen für die Umsatz- und Ertragsbesteuerung nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sei (A. 17 Abs. 2 S. 1 UStR 2005). Bei geschäftsführenden Organen einer Kapitalgesellschaft müsse dabei auf das Gesamtbild der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden. Zur Abgrenzung könnten dabei die in A. 67 LoStH 2005 aufgeführten Kriterien herangezogen werden.  

     

    Im Übrigen stünden die Ausführungen in A. 17 Abs. 2 S. 4 UStR 2005 und im Einführungsschreiben vom 23.12.03 (BStBl I, 04, 240) nicht im Widerspruch zur jüngsten BFH-Entscheidung. Vielmehr seien die bisherigen Verwaltungsverlautbarungen wie folgt zu verstehen: Die nach den selben Grundsätzen zu beurteilende Frage der Selbstständigkeit bzw. Nichtselbstständigkeit einer natürlichen Person müsse umsatz- wie ertragsteuerlich zu gleichen Ergebnissen führen. Dies gelte nur dann nicht, wenn eine nichtselbstständig ausgeübte Tätigkeit ertragsteuerlich wegen bestehender Sonderregelungen in Gewinneinkünfte umqualifiziert wird. Dies sei z.B. bei dem bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG angestellten Geschäftsführer der Fall. Dessen nichtselbstständige Einkünfte würden zwar ertragsteuerlich in gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG umqualifiziert, umsatzsteuerlich bleibe es aber bei der ursprünglichen Einstufung, sodass eine Umsatzbesteuerung der Geschäftsführungsleistungen unterbleibe. 

     

    Anmerkungen und Praxishinweise

    Endlich besteht nun auch für die Gestaltungspraxis Rechtssicherheit dahingehend, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft auch als Selbstständiger beurteilt werden kann, wenn die entsprechenden Indizien erfüllt sind. Für die Beteiligten kann dies vorteilhaft sein, soweit die die Geschäftsführungsleistungen empfangende GmbH die zusätzlich entstehende Umsatzsteuer voll als Vorsteuer abziehen kann. Damit bleibt der Vorgang auf Ebene der Kapitalgesellschaft besteuerungsneutral, während der Geschäftsführer auf seiner Unternehmensebene von einer vorsteuerabzugsbedingten Kostenreduzierung bei Fahrzeug-, Steuerberatungs- oder Verwaltungskosten oder den (anteiligen) Raumkosten des häuslichen Arbeitszimmers profitiert und auch das „Seeling-Modell“ für sich nutzen kann (vgl. GStB 04, 302). Erwirtschaftet die GmbH hingegen anteilig oder vollumfänglich vorsteuerschädliche Umsätze, geht die Sache nachteilig aus. Denn hier würde eine zusätzliche Umsatzsteuerlast entweder die Geschäftsführungskosten um bis zu 16 v.H. verteuern oder alternativ den Nettoerlös des Geschäftsführers entsprechend schmälern.