04.05.2010 | Bundesfinanzministerium
Auswirkung des neuen Anwendungsschreibens zu § 35a EStG auf Pflegeleistungen
von RiFG Dipl.-Finw. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab dem VZ 2009 die Regelungen über die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen einschließlich der Pflegeleistungen, die bisher in mehreren gesonderten Fördertatbeständen geregelt waren, zu einer einheitlichen Steuerermäßigung zusammengefasst (§ 35a Abs. 2 EStG). Daneben bleiben die gesonderten Vergünstigungen für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt (haushaltsnahe Mini-Jobs) und für haushaltsnahe Handwerkerleistungen erhalten. Das BMF hat nun brandaktuell ein Anwendungsschreiben zu der Neuregelung des § 35a EStG erlassen, welches erstmals eine (beispielhafte) Auflistung begünstigter und nicht begünstigter Aufwendungen enthält (BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296-b/07/0003, Abruf-Nr. 100729). Welche Auswirkungen das auf Pflegeleistungen hat, wird nachfolgend ausführlich durchleuchtet.
1. Allgemeiner Regelungsgehalt des § 35a EStG
Durch die gesetzliche Neufassung sind ab dem VZ 2009 nur noch 3 Fallgruppen zu unterscheiden, für die weiterhin unterschiedliche Abzugsbeträge mit unterschiedlichen Höchstgrenzen gelten (20 %, max. 510 EUR für haushaltsnahe Mini-Jobs/4.000 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 EUR für Handwerksleistungen). Außerdem ist erstmals die sog. Zwölftelungsregelung entfallen, wonach für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, die Höchstbeträge anteilig zu kürzen waren.
Zu den nach § 35a Abs. 2 EStG begünstigten Dienstleistungen gehören neben typischen Hilfen im Haushalt auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten bis zu 20.000 EUR, sodass maximal 4.000 EUR abgezogen werden können.
2. Begünstigte Pflegeleistungen
2.1 Dem Grunde nach begünstigte Aufwendungen/Höchstbeträge
Für die VZ bis einschließlich 2008 verdoppelte sich der Höchstbetrag der Steuerermäßigung von 600 EUR auf 1.200 EUR für Pflege- und Betreuungsleistungen bei Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht, die nach § 43 Abs. 3 SGB XI als Härtefall anerkannt sind oder die Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen. Personen der sog. Pflegestufe 0, die laut BFH (10.5.07, III R 39/05, BStBl II 07, 764) die ihnen gesondert in Rechnung gestellten Pflegesätze nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend machen können, waren hiervon nicht erfasst, konnten also nur maximal 600 EUR steuermindernd abziehen.
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