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  • 01.03.2005 | Bundesfinanzministerium

    BMF klärt Zweifelsfragen zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Die Regelung einer Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen hat seit ihrer Einführung durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 für reichlich Turbulenzen in der Baubranche gesorgt. Die Finanzverwaltung hatte zwar mit ihrem Anwendungsschreiben vom 31.3.04 (BStBl I, 453) einen Tag vor dem Start der Neuregelung Grundprobleme erörtert und eine dreimonatige Übergangsregelung verfügt. Eine Fülle von Zweifelsfragen blieben jedoch unbeantwortet. Klärung bringt nun das umfangreiche BMF-Schreiben vom 2.12.04, das im folgenden Beitrag vorgestellt wird. 

    1. Abgrenzungskriterien zum Begriff der Bauleistung

    Während § 48 Abs. 1 S. 3 EStG den Begriff der Bauleistung definiert, ist er in § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG nicht geregelt. Zudem weichen die Ausführungen der ertrags- bzw. umsatzsteuerlichen Anwendungsschreiben voneinander ab, und zwar insbesondere hinsichtlich des Austauschs und der Veränderung von Bauteilen: 

     

    Beispiel 1

    Heizungsinstallateur H führt an der Heizungsanlage eines Wohnblocks im Auftrag des Bauunternehmers B zum vereinbarten Entgelt von 800 EUR Wartungsarbeiten durch; Austauschteile benötigt H hierfür nicht. 

     

    Hinsichtlich der „Bauabzugssteuer“ i.S. von § 48 EStG liegt keine Bauleistung vor, da Tz. 11 des BMF-Schreibens vom 27.12.02 (BStBl I, 1399) diese bei Wartungsarbeiten auf jene Fälle beschränkt, bei denen Bauteile der gewarteten Anlage ausgetauscht oder verändert werden. Dieser Differenzierung ist das Umsatzsteuerrecht jedoch aus Praktikabilitätserwägungen nicht gefolgt: Nach Tz. 8 ist umsatzsteuerlich auch bei fehlendem Teileaustausch von einer Bauleistung auszugehen (vgl. auch 1.2.7. des BMF-Schreibens vom 2.12.04).* 

     

    * Das jüngste BMF-Schreiben vom 2.12.04 enthält lediglich Gliederungspunkte und keine Textziffern. Soweit im Folgenden auf Tz. ohne weitere Quellenangabe verwiesen wird, ist damit das frühere BMF-Schreiben vom 31.3.04 gemeint. 
     

    Ungeachtet dessen stellt das BMF im jüngsten Anwendungsschreiben klar, dass der Begriff „Bauleistung“ für Ertrags- und Umsatzsteuerrecht einheitlich auszulegen sei. Demnach solle sich auch die umsatzsteuerliche Definition an den §§ 1 u. 2 der Baubetriebe-Verordnung orientieren. 

     

    1.1 Fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtungsgegenstände