30.09.2009 | Bundesfinanzministerium
BMF regelt steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten „neu“
von Jürgen Pradl, Zorneding, und Sebastian Uckermann, Köln, Vorstände des Bundesverbandes der Rechtsberater für bAV und Zeitwertkonten e.V.
Zum 1.1.09 ist das „Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen“ in Kraft getreten (BGBl I 08, 2940). Nun hat auch das BMF brandaktuell wichtige Aussagen zur steuerrechtlichen Behandlung von Zeitwert- bzw. Arbeitszeitkonten geliefert (BMF 17.6.09, IV C 5 - S 2332/07/0004, Abruf-Nr. 092102). Nachfolgend werden die aus dem BMF-Schreiben resultierenden Vorgaben eingehend erläutert und Gestaltungshinweise für die Beratungspraxis aufgezeigt.
1. Die Vorgaben des BMF-Schreibens im Einzelnen
Im Rahmen eines Zeitwertkontenmodells vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass zukünftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Arbeitsfreistellung vor Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Das BMF hat dazu Folgendes im Detail geregelt:
1.1 Besteuerungszeitpunkt
Weder die Vereinbarung eines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift auf diesem Konto führt zum Zufluss von Arbeitslohn, sofern die getroffene Vereinbarung den üblichen Voraussetzungen entspricht. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus. Die Gutschrift von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) zugunsten eines Zeitwertkontos wird aus Vereinfachungsgründen auch dann steuerlich anerkannt (kein Zufluss), wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.
1.2 Verwendung des Guthabens zugunsten betrieblicher Altersversorgung
Wird das Wertguthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit ganz oder teilweise zugunsten der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich als Entgeltumwandlung anzuerkennen. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg der zugesagten betrieblichen Altersversorgung.
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