01.10.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Drei-Objekt-Grenze gilt nun für alle Gebäudearten
| Finanzverwaltung und Rechtsprechung nehmen einen gewerblichen Grundstückshandel grundsätzlich nur an, wenn die so genannte Drei-Objekt-Grenze überschritten wird. Während die Finanzverwaltung die Anwendung dieser Grenze aber bislang auf Kleinobjekte wie Ein- oder Zweifamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen beschränkte, hat der BFH die Unterscheidung in Klein- und Großobjekte wiederholt abgelehnt. Mit Schreiben vom 9.7.01 (GStB 01, R 39) übernimmt das BMF nun die Rechtsmeinung des BFH. Auch in einem weiteren Punkt folgt das jüngste BMF-Schreiben jetzt der BFH-Rechtsprechung: Die im Erbwege erworbenen Objekte sollen zukünftig bei der Beurteilung eines gewerblichen Grundstückshandels ausgeklammert bleiben. Der folgende Beitrag analysiert die neue BMF-Meinung zu den beiden Problemfeldern und gibt Beratungsempfehlungen. |
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