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  • 01.02.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium

    Ferienwohnung: BMF bestätigt weitgehend die neue BFH- Rechtsprechung

    | Eine Ferienwohnung verbindet häufig das Angenehme mit dem Nützlichen, indem sie als Domizil der jährlichen Urlaubszeiten dient und Fremdvermietungen in den übrigen Zeiten zur Abdeckung der jährlichen Fixkosten beitragen. Steuerlich führten diese Objekte jedoch häufig zu Streitigkeiten mit dem FA. Nachdem der BFH allerdings mit zahlreichen Entscheidungen vom 6.11.01 (vgl. GStB 02, 185) neue Grundsätze für die Berücksichtigung von Leerstandszeiten und für die Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht aufgestellt hat, ist die Finanzverwaltung dieser neuen Rechtsprechungslinie nun mit BMF- Schreiben vom 14.10.02 (GStB 02, R 49) weitgehend gefolgt. |