01.03.2007 | Bundesfinanzministerium
Neues zur unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonder-BV
Entsteht auf Grund einer unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils (nebst Grundstücksanteil aus dem Sonder-BV) nach § 6 Abs. 3 EStG eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, so handelt es sich dabei um einen zweistufigen Vorgang (BMF 3.3.05, BStBl I 05, 458, Tz. 22). Zuerst findet eine unentgeltliche Übertragung des anteiligen Mitunternehmeranteils einschließlich des Sonder-BV auf den übernehmenden Gesellschafter statt. Anschließend erfolgt sowohl bei dem übertragenden als auch bei dem übernehmenden Gesellschafter eine Überführung bzw. Übertragung des Sonder-BV auf eine Besitzpersonengesellschaft (GbR). Im Schreiben vom 7.12.06 (IV B 2 – S 2241 – 53/06, Abruf-Nr. 070308) hat das BMF nun seine Auffassung dahingehend präzisiert, dass bei einer Übertragung von Sonder-BV in eine Bruchteilsgemeinschaft nicht wie bisher vertreten, § 6 Abs. 5 S. 3 EStG anzuwenden ist. In diesen Fällen sei vielmehr § 6 Abs. 5 S. 2 EStG einschlägig. Die Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG gilt daher nicht. |
1. Ausgangsfall
A ist zu 60 v.H. an der AB-OHG beteiligt. Er überträgt 50 v.H. seines Mitunternehmeranteils an der OHG unentgeltlich auf seinen Sohn C. Dabei schenkt er seinem Sohn auch die Hälfte des Betriebsgrundstücks mit der Maßgabe, dass insoweit eine Besitz-GbR, bestehend aus A und C, gegründet wird, in deren Gesamthandsvermögen das Grundstück übertragen wird. Eine solche unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils mit Sonder-BV erfolgt nach alter und neuer Fassung des BMF zweistufig:
- In einem ersten Schritt liegt eine unentgeltliche Teil-Mitunternehmeranteilsübertragung nach § 6 Abs. 3 S. 1 EStG vor, bei der die Buchwerte zwingend fortzuführen sind.
- Im zweiten Schritt ändert sich bei der steuerlichen Beurteilung dieser neu entstandenen mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung die Zuordnung des Grundstücks. Es gehört dann grundsätzlich nicht mehr zum Sonder-BV der OHG, sondern zum Betriebsvermögen der Besitz-GbR. Denn die Bilanzierungskonkurrenz bei einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zwischen Schwester-Personengesellschaften ist dergestalt aufzulösen, dass die Bilanzierung beim Besitzunternehmen grundsätzlich Vorrang hat (BMF 28.4.98, BStBl I, 583).
Fraglich ist allerdings, nach welchen Rechtsvorschriften und unter welchen Voraussetzungen ein Wirtschaftsgut vom Betriebsvermögen eines Betriebsunternehmens in das Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens einer Schwestergesellschaft übergeht.
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