01.02.2006 | Bundesfinanzministerium
Neues zur zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe
Das Bundesfinanzministerium hat sich jüngst dazu geäußert, wie der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 3 EStG bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe zu gewähren sind (BMF 20.12.05, IV B 2 - S 2242 - 18/05, DStR 06, 37). |
Anmerkungen
Erstreckt sich eine Betriebsaufgabe z.B. über zwei Kalenderjahre und fällt der Aufgabegewinn daher in zwei VZ an, ist der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG insgesamt nur einmal zu gewähren. Er bezieht sich auf den gesamten Betriebsaufgabegewinn und ist im Verhältnis der Gewinne auf beide VZ zu verteilen. Der Freibetrag steht daher erst nach Abschluss der Betriebsaufgabe fest. Eine Korrektur des Erstjahres erfolgt dann als rückwirkendes Ereignis über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG kann für diesen Gewinn auf Antrag in beiden VZ gewährt werden. Der Höchstbetrag von fünf Millionen EUR ist dabei aber insgesamt nur einmal zu gewähren. Entsteht in einem Jahr ein Gewinn und in dem anderen Jahr ein Verlust, wirkt sich die Tarifermäßigung nur auf den saldierten Betrag aus. Sind im Veräußerungsgewinn Gewinne enthalten, die nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden, wird der Freibetrag entsprechend den Gewinnen aufgeteilt, die dem ermäßigten Steuersatz und dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Die Vollendung der Altersgrenze von 55 Jahren muss bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe oder -veräußerung vorliegen. Ein Geburtstag vor Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums reicht nicht aus. Wird das 55. Lebensjahr bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe aber erst im zweiten Jahr vollendet, werden Freibetrag und Tarifermäßigung auch noch für das Erstjahr gewährt.