01.06.2003 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Stundung und Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne
| Mit seinem Schreiben vom 27.3.03 (BStBl I, 240) nimmt das BMF zur Stundung und zum Erlass von Steuern auf Sanierungsgewinne Stellung. Als Sanierungsgewinne werden die Gewinne bezeichnet, die durch den Forderungsverzicht von Gläubigern entstehen. Seit der Streichung des § 3 Nr. 66 EStG ab dem 1.1.98 sind solche Gewinne steuerpflichtig - sie führen zu einer tatsächlichen Steuerfestsetzung, wenn sie höher sind als die laufenden Verluste und die Verlustvorträge. Da die entstehende Steuer die Rettung des angeschlagenen Unternehmens gefährden kann, stellt sich bei einem sanierungsbedingten Forderungsverzicht regelmäßig die Frage, ob das FA auf die Besteuerung der Sanierungsgewinne aus Gründen der sachlichen Billigkeit verzichten soll. Mit dem BMF- Schreiben gibt es nun eine bundeseinheitliche Verwaltungsregelung zur Ermessensausübung für den Erlass oder die Stundung solcher sanierungsbedingter Gewinne. Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Voraussetzungen für eine sachliche Billigkeitsentscheidung dargestellt. |
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