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  • 30.04.2009 | Bundesfinanzministerium

    Überlassung eines Marktstandplatzes als einheitliche umsatzsteuerfreie Vermietung

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Bereits im letzten Jahr hat der BFH entschieden, dass bei einem Veranstalter von Wochenmärkten die neben der Grundstücksüberlassung erbrachten Zusatzleistungen wie Stromversorgung, Platzreinigung etc. keine eigenständigen umsatzsteuerpflichtigen Leistungen darstellen (BFH 24.1.08, V R 12/05, Abruf-Nr. 080946). Vielmehr handele es sich um unselbstständige Nebenleistungen zu der nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreien Vermietung. In Reaktion auf diese Entscheidung hat das BMF nun jüngst eine Übergangsregelung verfügt (BMF 15.1.09, IV B 9 -S 7168/08/10001, Abruf-Nr. 090595).

     

    Das BMF-Schreiben vom 15.1.09

    Einleitend bestätigt das BMF, entscheidend für die Beurteilung, ob bei Marktvermietungssituationen mehrere selbstständige Einzelleistungen oder eine einheitliche Leistung vorlägen, bleibe der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistungen. Dabei müsse zwar grundsätzlich jede Leistungskomponente eigenständig gewürdigt werden, dies dürfe aber nicht zu einer künstlichen Aufspaltung einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung führen. Letztlich sei daher stets das „Wesen des Umsatzes“ zu analysieren und daraus zu folgern, ob eine Leistungskomponente als schlichte Nebenleistung - also ohne eigenständigen Zweck für den Leistungsempfänger - zu einer dominierenden Hauptleistung zu beurteilen sei.  

     

    Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 24.1.08 zu verstehen gegeben, dass er das bisherige Aufteilungsgebot bei der von weiteren Leistungen flankierten Grundstücksüberlassung mit der „Sportstättenentscheidung“ (BFH 31.5.01, V R 97/98) aufgegeben habe und diese neue Sichtweise ganz allgemein für die Beurteilung von Grundstücksüberlassungen i.S. von § 4 Nr. 12a UStG gelte. Demnach sei auch die frühere Rechtsprechung zur Leistungsaufteilung bei Wochenmärkten sowie ähnlichen Veranstaltungen überholt. Für die Anwendung von § 4 Nr. 12a UStG sei nunmehr entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliege und wenn ja, ob der Anteil der Grundstücksvermietung dabei prägend erscheine. Dem entgegen stehende Anweisungen in Abschn. 80 Abs. 1 u. 3 UStR seien nicht mehr anzuwenden; Abschn. 81 Abs. 2 Nr. 3 UStR bleibe allerdings unverändert zu beachten.  

     

    Zudem verfügt das BMF eine Übergangsregelung: Demnach beanstandet es die Finanzverwaltung bei vor dem 1.1.09 ausgeführten Umsätzen nicht, wenn die Zurverfügungstellung von Standplätzen auf Märkten und die damit im Zusammenhang stehenden flankierenden Zusatzleistungen umsatzsteuerlich gesondert beurteilt und nur die Grundstücksvermietung als nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfrei behandelt wird.