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  • 01.01.2005 | Bundesfinanzministerium

    Umsatzbesteuerung der Entnahme eines ohne Vorsteuerabzug erworbenen Pkw

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf
    Erwirbt der Unternehmer sein Betriebsfahrzeug von einem Nichtunternehmer und damit ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit, so können bei einer späteren „Entnahmebesteuerung“ umsatzsteuerliche Probleme auftreten. EuGH und BFH hatten bereits in 2001 entschieden, dass in diesen Fällen eine „Entnahme-Umsatzbesteuerung“ auf den Zeitwert der nachträglich vorsteuerwirksam eingefügten „Bestandteile“ beschränkt bleiben müsse (vgl. GStB 01, 389). Die Finanzverwaltung hat sich erst jetzt in einem Anwendungsschreiben zu diesem Problemfeld geäußert und dabei u.a. vereinfachende Bagatellgrenzen verfügt (BMF 26.11.04, IV A 5-S 7109-12/04, Abruf-Nr. 043292).

     

    Das BMF-Schreiben vom 26.11.04

    Zunächst verweist das BMF auf die seit 1.4.99 geltende Rechtslage, wonach ein ohne die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für das Unternehmen erworbener Gegenstand bei seiner späteren Entnahme grundsätzlich nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen werden kann (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG). Dieselbe Vorschrift sieht allerdings eine Ausnahme von dieser „Nichtsteuerbarkeit“ vor, und zwar dann, wenn aus später eingefügten „Bestandteilen“ ein Vorsteuerabzug möglich war. Insoweit übernimmt das BMF nun jedoch die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 17.5.01 (UR 01, 293) geäußerte Auffassung, wonach die Umsatzbesteuerung in diesen Fällen auf die Bestandteile zu beschränken sei.  

     

    Als Bestandteile in diesem Sinne gelten nach BMF-Ansicht alle gelieferten Gegenstände, die auf Grund ihres Einbaus ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren und zu einer im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Wertsteigerung des Wirtschaftsguts geführt haben. In das Wirtschaftsgut eingeflossene sonstige Leistungen – inklusive des Einbaus kleinerer Gegenstände – seien dabei aber ebenso außer Ansatz zu lassen, wie der Einbau von lediglich wert-erhaltenden Bestandteilen. 

     

    Das BMF hat zudem die vom BFH angesprochene Ausklammerung von „Bagatellaufwand“ aufgegriffen und insoweit konkrete Grenzen festgeschrieben. Demnach sollen die Finanzämter nicht mehr von einer dauerhaften Werterhöhung im oben genannten Sinne ausgehen, wenn die vorsteuerentlasteten Aufwendungen für den Einbau von Bestandteilen 20 v.H. der Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts oder einen Betrag von 1.000 EUR nicht übersteigen. Bei mehreren eingebauten Bestandteilen soll diese Grenze auch dann für jede Maßnahme separat geprüft werden, wenn diese in zeitlichem oder sachlichem Zusammenhang zueinander erfolgt sind.