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  • 01.04.2005 | Bundesfinanzministerium

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Nur-Pension

    Besteht die Vergütung für einen GGf nur in einer Pensionszusage, liegt eine vGA vor. Dies hat der BFH bereits am 17.5.95 (BStBl II 96, 204) entschieden. Rund zehn Jahre später gibt das BMF zu diesem Fall ein Anwendungsschreiben heraus (BMF 28.1.05, IV B 7 - S 2742 - 9/05, GStB 05, R 11). Die Sichtweise des BFH ist auf alle Pensionszusagen anzuwenden, die nach der Veröffentlichung des Urteils am 26.4.96 erteilt wurden. Eine solche Pension wird weiterhin in der Bilanz passiviert, in Höhe der Zuführung muss jedoch ein Ausgleichsposten gebildet werden. Damit wirken sich beide Buchungen gewinnneutral aus. Wird die Zusage einer Nur-Pension aufgehoben, ist die Rückstellung in vollem Umfang Gewinn erhöhend aufzulösen. Dieser Betrag kann auf fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden, indem er in Höhe von vier Fünfteln in eine Gewinn mindernde Rücklage eingestellt wird. Dies ist aber nur zulässig, wenn die Aufhebung spätestens am 31.12.05 vereinbart wird. Als Alternative bietet sich jetzt an, dem GGf für die aufgehobene Zusage eine neue Pension anzubieten. Dies sollte allerdings so gestaltet werden, dass es sich nicht um eine vGA handelt. Der Geschäftsführer sollte also auch ein laufendes Gehalt beziehen. Bei der steuerlichen Beurteilung dürfen die Verhältnisse angesetzt werden, die im Zeitpunkt der ursprünglich zugesagten Nur-Pension herrschten. Das ist wichtig für die Frage, ob der Gesellschafter sich seine Pension während der aktiven Tätigkeit überhaupt noch erdienen kann. (HR) 

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 118 | ID 87362