01.09.2002 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Vererbbarkeit von Verlusten gesichert
| Im Frühjahr 2000 hatte der I. Senat des BFH seine Absicht bekundet, die bisherige Rechtsprechung zur Vererbbarkeit von Verlusten aufzugeben (BFH 29.3.00, BStBl II, 622). Ein vom Erblasser mangels positiver Einkünfte nicht ausgeglichener Verlust sollte danach bei der Veranlagung des Erben nicht mehr zu berücksichtigen sein. Hierzu hatte er entsprechende Divergenzanfragen an die ebenfalls betroffenen Senate (IV., VIII. u. XI.) gerichtet. Obwohl die befragten Senate unisono ihre Zustimmung zur beabsichtigten Rechtsprechungsänderung gaben, vollzog sich beim anfragenden I. Senat ein überraschender Sinneswandel: Mit Urteil vom 16.5.01 entschied er, an der jahrzehntelangen Tradition der Berücksichtigungsfähigkeit vererbter Verluste müsse aus systematischen Gründen doch weiterhin festgehalten werden (BFH 16.5.01, I R 76/99, Abruf-Nr. 011075). Das BMF hat sich nach längerem Zögern nun zur Anerkennung dieser Entscheidung entschlossen (BMF 26.7.02, GStB 02, R 36). |
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