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  • 30.07.2008 | Bundesfinanzministerium

    Verwaltung wendet BFH-Rechtsprechung zur „Bruchteilsoption“ nicht an

    von Georg Nieskoven, Troisdorf
    Undurchdachte Sachverhaltsgestaltungen führen in der Praxis mitunter dazu, dass Räumlichkeiten von einer nichtunternehmerisch tätigen Gemeinschaft angemietet werden, die dann von den hinter der Gemeinschaft stehenden Gemeinschaftern unternehmerisch genutzt werden. Umstritten war dann regelmäßig, ob dem Vermieter in diesen Fällen angesichts der fehlenden Unternehmereigenschaft der Gemeinschaft eine Option i.S. von § 9 UStG verwehrt bleibt. Nach der BFH-Rechtsprechung soll dem Vermieter zumindest eine „bruchteilige“ Option offenstehen, sofern die Anmietungsleistung auf Seiten der Gemeinschafter unternehmerisch und vorsteuerunschädlich verwertet wird. Anders als beim „Bruchteils-Vorsteuerabzug“ hat das BMF dem BFH in dieser Frage allerdings mit Nichtanwendungserlass vom 9.5.08(IV A 5 - S 7300/07/0017, Abruf-Nr. 082267) die Gefolgschaft verweigert.

     

    Das BMF-Schreiben vom 9.5.08

    Für das BMF ist entscheidend, ob bei der Anmietung als Leistungsempfänger im umsatzsteuerlichen Sinne die Gemeinschaft selbst oder die hinter ihr stehenden Gemeinschafter anzusehen sind. Für eine Leistungsempfängereigenschaft der Gemeinschaft sei es bereits ausreichend, wenn die Gemeinschaft die empfangene Leistung ihren Gemeinschaftern ganz oder teilweise unentgeltlich zur Verfügung stellt. Denn bereits dadurch betätige sich die Gemeinschaft als Leistungserbringer und trete mithin als wirtschaftlich und umsatzsteuerlich relevantes Gebilde auf. 

     

    Lediglich für Zwecke des Vorsteuerabzugs könne in diesen Fällen auf die hinter der Gemeinschaft stehenden Gemeinschafter durchgegriffen und diesen – ihrem Bruchteil entsprechend – der Vorsteuerabzug gewährt werden (vgl. BMF 1.12.06, BStBl I 07, 90; A. 192 Abs. 16 S. 5 ff. UStR 2008). Aus dieser „Sonderbehandlung“ für Vorsteuerzwecke ergebe sich jedoch keine grundsätzliche Negierung der Leistungsempfängereigenschaft der Gemeinschaft. 

     

    Der BFH hatte diese Durchgriffsbetrachtung bei der Vermietung eines Ladenlokals an eine (nichtunternehmerisch tätige) Ehegattengemeinschaft zwar zugelassen und dem Vermieter die bruchteilige Option zugestanden (BFH 1.2.01, V R 79/99). Diese Sichtweise soll nun aber über den entschiedenen Einzelfall hinaus von den Finanzämtern nicht angewendet werden. Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht komme nach § 9 Abs. 1 UStG nur in Betracht, soweit der Leistungsempfänger die Anmietungsleistung als Unternehmer für sein Unternehmen beziehe, was bei einer nichtunternehmerisch agierenden „Anmietungsgemeinschaft“ jedoch zu verneinen sei. Demnach bleibe für die seitens des BFH angenommene Option nach Bruchteilen kein Raum.