01.05.2001 · Fachbeitrag · Bundesfinanzministerium
Vorsteuerabzug aus Reisekosten auch nach dem Willen des BMF wieder zulässig
| Der BFH hat mit Urteil vom 23.11.00 (V R 49/00, Abruf-Nr. 001564) entschieden, dass ein Unternehmer grundsätzlich den Vorsteuerabzug aus Reisekosten seines Personals geltend machen kann. Ein Ausschluss dieser Ausgaben vom Vorsteuerabzug sei nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Jetzt ist das BMF - gezwungenermaßen - der sehr europäischen Interpretation des BFH zu § 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG gefolgt. Es erklärt, die Norm sei hinsichtlich der Übernachtungs- und Verpflegungskosten nicht mehr länger anzuwenden. Die Verwaltung vollzieht mit ihrem Schreiben einen Schritt, der bereits allseits erwartet worden war, denn die Argumente des BFH ließen keinen großen Widerspruch zu. Bemerkenswert ist aber, dass das BMF nicht nur auf den Vorsteuerabzug für Reisekosten der Arbeitnehmer, sondern auch auf den Vorsteuerabzug für Reisekosten des Unternehmers selbst eingeht (BMF 28.3.01, IV B 7 - S 7303a - 20/01, GStB 01, R 24). |
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