01.02.1999 · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht
Neue Vorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer ebenfalls unzulässig
| Die Klägerin im FG-Verfahren ist eine GbR, die eine Goldschmiede betreibt und eine Schmuckgalerie unterhält. Sie vertreibt sowohl von den Gesellschaftern hergestellte als auch dazugekaufte Schmuckstücke. Das Finanzamt war der Auffassung, daß die Klägerin aus dem Verkauf selbsthergestellter Schmuckstücke Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele und nicht solche aus selbständiger (künstlerischer) Tätigkeit. Über die Geprägeregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG wurden daher auch die selbständigen Einkünfte gewerblich infiziert. Der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuer-Meßbetragsbescheid wurde vor dem FG angefochten. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer insgesamt und des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG speziell. Da die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen nur dem BVerfG obliegt, legte das FG die Rechtssache nach Art. 100 Abs. 1 dem BVerfG zur Entscheidung vor. |
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