01.06.2003 · Fachbeitrag · Bundesverfassungsgericht
Zwei Jahres- Frist bei doppelter Haushaltsführung in Einzelfällen verfassungswidrig
| Bis 1996 bestand für den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung keine zeitliche Begrenzung. Erst mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde eine Befristung von zwei Jahren eingeführt. Diese führt im Wesentlichen dazu, dass nach zwei Jahren doppelter Haushaltsführung - bei einer Beschäftigung am selben Ort - insbesondere die Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind. Bislang wurde die Verfassungsmäßigkeit dieser Neuregelung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Zweifel gezogen (vgl. BFH 5.12.97, BStBl II 98, 211). Nunmehr hatte jedoch das BVerfG in zwei Verfahren, die zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden, Gelegenheit, die Befristung der doppelten Haushaltsführung auf Grundrechtsverstöße zu untersuchen. Dabei hat es festgestellt, dass die Zwei- Jahres- Grenze in bestimmten Fällen verfassungswidrig ist (BVerfG 4.12.02, 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00). (Abruf-Nr. 030832) |
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