01.12.2005 | Eigenheimzulage
Zur Aufrechnung mit einem Anspruch auf Eigenheimzulage nach Insolvenzeröffnung
Der Anspruch auf Eigenheimzulage entsteht nach Auffassung des 16. Senats des Niedersächsischen FG für jedes Jahr des Begünstigungszeitraums neu. Daher ist nach Ansicht des Senates eine Aufrechnung der Zulage für ein Jahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Steuerforderungen aus Zeiten vor der Insolvenz nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen (Urteil vom 3.3.05, 16 K 479/04, Abruf-Nr. 053364, NZB Az. VII B 100/05). Der 2. Senat (Urteil vom 5.7.05, 2 K 214/05) hält eine Aufrechnung hingegen – in Anlehnung an die Grundsätze im BFH-Urteil vom 16.11.04 (VII R 75/03, DStRE 05, 479) – für zulässig, weil der Anspruch auf Eigenheimzulage bereits mit Anschaffung bzw. Herstellung des Objekts entstanden sei. In entsprechenden Fällen sollte man sich die Argumentation des 16. Senates zunutze machen, Rechtsbehelf einlegen und auf eine positive Entscheidung des BFH hoffen. |
Sachverhalt
Im Juli 2004 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners I das Insolvenzverfahren eröffnet. I hatte bereits im Jahre 1999 ein Einfamilienhaus errichtet und war im Dezember 1999 eingezogen. Das Finanzamt setzte Eigenheimzulage für die Jahre 1999 bis 2006 in Höhe von jährlich 2812,11 EUR fest. Wegen rückständiger Lohnsteuern für den Zeitraum Februar bis April 2004 rechnete das Finanzamt mit dem Anspruch auf Eigenheimzulage des Jahres 2005 auf. Dies hielt der 16. Senat des Niedersächsischen FG aber nicht für zulässig.
Anmerkungen
Die Zulässigkeit einer Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO hängt davon ab, ob die Hauptforderung ihrem Kern nach bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Eine Aufrechnung gegen steuerrechtliche Forderungen ist möglich, wenn die Forderung im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar noch nicht i.S. des § 38 AO entstanden, wohl aber insolvenzrechtlich „begründet” ist.
Eine Steuerforderung des Fiskus ist immer dann Insolvenzforderung i.S. des § 38 InsO, wenn sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Weise „begründet” worden ist, dass der zu Grunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt, der zu der Entstehung der Steueransprüche führt, bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist. Nach denselben Grundsätzen ist auch der Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Entstehung, d.h. die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse (§ 35 InsO), für den oben dargestellten Fall eines steuerrechtlichen Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs des Insolvenzschuldners zu beurteilen (vgl. zuletzt BFH 16.11.04, INF 05, 361).
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