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  • 01.01.2006 | Einsatzwechseltätigkeit

    Finanzverwaltung folgt neuer Rechtsprechung zur Einsatzwechseltätigkeit

    von Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    Mit einer Reihe von Entscheidungen hat der VI. Senat des BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Einsatzwechseltätigkeit geändert und damit die langjährige Verwaltungspraxis in Frage gestellt. Das aktuelle BMF-Schreiben zur Einsatzwechseltätigkeit folgt nunmehr der neu vorgegebenen Richtung des BFH auf der ganzen Linie. Der Beitrag gibt einen Überblick über die neue BFH-Rechtsprechung und die neue Verwaltungsanweisung. 

    1. Die neue Rechtsprechung des BFH

    Der BFH hat am 11.5.05 in fünf Entscheidungen zu den folgenden drei Fallvarianten Stellung genommen: 

     

    Fall 1: Fährt ein Arbeitnehmer, der an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten auswärts tätig ist, zunächst den Betrieb an, kommt für die Fahrt zum Betrieb die Entfernungspauschale zum Ansatz. Dagegen sind für die Fahrten vom Betrieb (regelmäßige Arbeitsstätte) zu den jeweiligen Tätigkeitsstätten die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen absetzbar (VI R 25/04). Für die Berechnung von Mehraufwendungen für Verpflegung ist auf das Verlassen des Betriebs und nicht auf das Verlassen der eigenen Wohnung abzustellen (VI R 16/04). 

     

    Fall 2: Fährt ein solcher Arbeitnehmer direkt von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte, kommt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung. Die Aufwendungen sind vielmehr in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe abziehbar (VI R 70/03).