08.03.2010 | Erbschaftsteuerreform
Neue Begünstigungen für vermietete Wohngrundstücke nutzen
von StB Christoph Wenhardt, Brühl
Neben den Verschonungsmaßnahmen für betriebliches Vermögen wurde mit der Erbschaftsteuerreform auch ein Verschonungsabschlag für vermietete Wohngrundstücke eingeführt. Ergänzend wird unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Stundung gewährt. Wann man in den Genuss dieser Begünstigungen kommt, erläutert der folgende Beitrag.
1. Der Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG
Kommt § 13c ErbStG zur Anwendung, wird ein Verschonungsabschlag von 10 % vom Steuerwert abgezogen. Begünstigt sind sowohl Erwerbe von Todes wegen als auch Schenkungen unter Lebenden. Auch die mittelbare Schenkung eines Objekts ist begünstigt (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13c Tz. 2).
Beispiel |
Onkel O will seinem Neffen N eine Zuwendung machen. Da N eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie erwerben will, schenkt ihm O in 2010 den Kaufpreis von 160.000 EUR. Der Steuerwert entspricht dem Kaufpreis.
Lösung: N hat die vermietete Eigentumswohnung im Wege einer mittelbaren Schenkung von seinem Onkel erhalten. Infolgedessen steht ihm auch der Verschonungsabschlag des § 13c ErbStG zu. Die vermietete Wohnung ist daher nur zu 90 % von 160.000 EUR = 144.000 EUR anzusetzen (§ 13c Abs. 1 ErbStG). Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 EUR ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 124.000 EUR. Bei einem Steuersatz von 20 % ergibt sich somit für N eine schenkungsteuerliche Belastung von 24.800 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 ErbStG).
Hätte O dem N nur Geld geschenkt, ohne mittelbare Grundstücksschenkung, ergäbe sich für N eine schenkungsteuerliche Belastung von 28.000 EUR (20 % von 140.000 EUR). Die Ausgestaltung als mittelbare Schenkung bringt N somit immerhin eine Steuerersparnis von 3.200 EUR. |
Das Gesetz kennt hier keinen „Objektverbrauch“. Der Verschonungsabschlag wird für jedes übergehende Grundstück i.S. des § 13c ErbStG gewährt. Darüber hinaus ist auch keine Behaltensfrist (wie z.B. beim Verschonungsabschlag für Unternehmensvermögen) einzuhalten.
2. Begünstigte Objekte
Der Verschonungsabschlag wird nur für bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile gewährt, die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG). Hierbei kann es sich um Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, aber auch um Wohnungseigentum handeln.
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