05.02.2009 | Erwerbsaufwendungen
Verbleibende Gestaltungsmöglichkeiten
beim häuslichen Arbeitszimmer
von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, Richter am Niedersächsischen FG, Bielefeld
Bekanntlich hat der Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeiten der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer durch das StÄndG 2007 (BStBl I 06, 432) mit Wirkung zum 1.1.07 erheblich eingeschränkt. Nach der Neufassung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG kommt ein Abzug - ohne Höchstgrenze - nur noch in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet. Für den steuerlichen Berater stellt sich nunmehr die Frage, welche Gestaltungsmöglichkeiten bei Fällen bestehen, die noch nach der Altregelung in den Genuss des Abzugs kamen (über 50-prozentige Nutzung oder kein anderer verfügbarer Arbeitsplatz) und welche Gestaltungsmöglichkeiten darüberhinaus nach der Neuregelung noch verbleiben. Der folgende Beitrag geht zunächst auf die gegen die Verschärfung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ein und zeigt danach verbliebene Gestaltungsmöglichkeiten auf.
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einschränkung
Da viele Mandanten von der steuerverschärfenden Einschränkung betroffen sein dürften, lohnt ein Blick auf die verfassungsrechtliche Seite der Neuregelung. Dazu muss man sich zunächst vergegenwärtigen, welche Fallkonstellationen kritisch sind. Vom Abzug ausgeschlossen werden nunmehr Mandanten, die
- nur eine einzige steuerrelevante (Haupt)Tätigkeit ausüben und einen Teil der zu erledigenden Arbeiten an ihrem auswärtigen Arbeitsplatz nicht ausüben können (z.B. Handelsvertreter; Lehrer, denen für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung sowie für die Korrektur von Klassenarbeiten in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht).
- nur eine einzige steuerrelevante (Haupt)Tätigkeit ausüben und dabei zwar mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, bei denen der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit aber außerhalb des Arbeitszimmers liegt.
- mehrere voneinander abhängige oder voneinander unabhängige Tätigkeiten ausüben, wobei aber der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers liegt.
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