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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof

    Verkauf und Entnahme eines von einem Privatmann erworbenen Kfz

    | Der Steuerpflichtige kann ein Investitionsgut, das er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke erwirbt, in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen und dadurch vollständig dem Mehrwertsteuersystem entziehen. Ordnet der Steuerpflichtige ein solches Investitionsgut dagegen in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zu, so unterliegt die spätere Veräußerung vollständig der Mehrwertsteuer - und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand von einem Privatmann erworben hat und die Vorsteuer bei Anschaffung nicht abziehen konnte. Entnimmt der Steuerpflichtige aber einen dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gegenstand, der nicht zum Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, so bleibt auch die Entnahme ohne Umsatzsteuerbelastung. Veräußert der Steuerpflichtige diesen Gegenstand später als Nicht-Unternehmer, so ist diese Leistung dem privaten Bereich zuzuordnen und unterliegt nicht der Umsatzbesteuerung. Diese Entscheidung des EuGH schafft unerwartete Gestaltungsspielräume (EuGH 8.3.01, Rs. C-415/98, DStRE 01, 419). |