01.09.2003 · Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof/Bundesfinanzministerium
Auch Einzelmusiker können sich auf Umsatzsteuerbefreiung berufen
| Nach deutschem Umsatzsteuerrecht kommt für künstlerisch tätige Personengruppen der ermäßigte Steuersatz oder die Umsatzsteuerfreiheit in Betracht, während für gleichartige Leistungen eines Einzelkünstlers der Regelsteuersatz gilt. Der BGH hatte am 5.4.00 (UR 00, 286) dem EuGH insofern die Frage vorgelegt, ob die in der 6. EG- Richtlinie (EG- RL) für bestimmte kulturelle Dienstleistungen vorgesehene Steuerbefreiung nicht auch für Einzelpersonen Gültigkeit haben müsse. Der EuGH hat dies mit Urteil vom 3.4.03 (Rs. C- 144/ 00) bejaht. |
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