02.09.2010 | Fallstudien zur Geschäftsführer-Versorgung
Die Pensionszusage beim Verkauf der GmbH: „Deal Breaker“ mit hohem Gestaltungspotenzial
von Jürgen Pradl, Gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding
Die Pensionszusage eines Geschäftsführers wird immer dann zur echten Belastung, wenn die Anteile des Trägerunternehmens veräußert werden sollen. In den Verhandlungen wird meist sehr schnell klar: An der Übernahme der lebenslangen Verpflichtung haben die potenziellen Erwerber kein Interesse. Doch wie kann die Pensionszusage sinnvoll „entsorgt“ werden? Von der Abfindung über die Übertragung auf einen Pensionsfonds bis hin zum „Asset Deal“ gibt es die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten, die in diesem Musterfall gegeneinander abgewogen werden.
1. Was tun mit der Pensionszusage?
Die Brisanz einer Geschäftsführer-Pensionszusage wird in den Verkaufsverhandlungen von den handelnden Personen leider sehr oft unterschätzt. Immer wieder kommt es vor, dass sich die Parteien bereits auf die grundsätzliche Übernahme der Geschäftsanteile geeinigt haben, ohne jedoch den Lösungsansatz für die Pensionszusage im Detail verhandelt zu haben. Die vom Erwerber dann regelmäßig geforderte schuldrechtliche Entpflichtung der GmbH führt die Parteien in einen nur schwer lösbaren Konflikt. So wird die Pensionszusage nicht selten zu einem echten „Deal-Breaker“. Die folgende Fallstudie zeigt mögliche Lösungsansätze auf, um den Deal dann doch noch in „trockene Tücher“ zu bringen.
2. Sachverhalt
Im Jahre 2000 erteilte die B Consulting GmbH (BCG) ihrem 100 %igen Gesellschafter-Geschäftsführer Bernd Beginner (BB) eine unmittelbare Pensionszusage. Zu deren Finanzierung hat die BCG eine Rückdeckungsversicherung (RDV) bei einem namhaften Versicherer abgeschlossen. BB war bei Erteilung der Zusage 40 Jahre alt. Am 31.12.09 war er versicherungstechnisch 50 Jahre alt. BB hat ein lukratives Angebot eines größeren Unternehmens erhalten, das sämtliche Anteile der BCG erwerben möchte.
Da BB keinen geeigneten Nachfolger hat, möchte er dieses Angebot annehmen und eine Auszeit nehmen, bevor er über sein weiteres Wirken entscheidet. Der Erwerber macht jedoch zur Auflage, dass die bestehende Pensionszusage vor dem Notartermin mit schuldrechtlich abschließender Wirkung entpflichtet wird.
2.1 Eckdaten der Pensionszusage
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