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  • 01.03.1997 · Fachbeitrag · FG Düsseldorf

    Annahme einer Betriebsaufspaltung zwischen Ärzte-GbR und gewerblicher Labor-GmbH

    | 1. Zunächst wurde die Vermietungstätigkeit dem betrieblichen Bereich der Praxis-GbR zugeordnet. Entscheidend war in diesem Zusammenhang, daß die betreffenden Laborräume bereits vor Abschluß der Mietverträge von der Praxis-GbR betrieblich genutzt wurden. Da die vermieteten Laborräume nicht im Gesamthandseigentum der Praxis-GbR standen, sondern vielmehr im Miteigentum der Gesellschafter, behandelte das FG die Räume als Sonderbetriebsvermögen. Im Streitfall lag dieser Schluß nahe, da in den Mietverträgen die kieferorthopädische Praxis als Vermieter erschien. |