01.09.1997 · Fachbeitrag · FG Hamburg
Verzinsung von Erstattungen für „Altfälle"
| Seit 1989 werden Steuer-Erstattungsansprüche und -Nachzahlungen verzinst § 233a AO. Das FG Hamburg hat nun entschieden, daß Erstattungsansprüche, die durch Überzahlungen nach dem 31.12.88 entstehen, auch dann zu verzinsen sind, wenn sie Veranlagungszeiträume vor 1989 = Einführung der Vollverzinsung betreffen. |
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