01.07.2006 | FG Mecklenburg-Vorpommern
Pensionszusage trotz kurzer Wartezeit berechtigt
Im BMF-Schreiben vom 14.5.99 (BStBl I, 512) hat die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage an einen beherrschenden GGF umfassend dargelegt. Nachdem der BFH in der Vergangenheit bereits die vom FA geforderten hohen Hürden hinsichtlich der Finanzierbarkeit größtenteils beseitigt hat, gehen die Finanzgerichte nun verstärkt daran, auch die anderen Kriterien zu überprüfen. So hat sich das FG Mecklenburg-Vorpommern in seiner zwischenzeitlich rechtskräftigen Entscheidung vom 22.2.06 (DStRE 06, 607) damit auseinandergesetzt, wann die Pensionszusage an einen GGF einer neu gegründeten GmbH frühestens erteilt werden darf. |
Sachverhalt
Der Gesellschaftsvertrag der X-GmbH wurde im Oktober 1990 ins Handelsregister eingetragen. Die zu jeweils 50 v.H. beteiligten Gesellschafter A und B wurden ab dem 1.11.90 zu Geschäftsführern (GF) bestellt. Im Jahr 1992 wurde ein weiterer Gesellschafter C aufgenommen und ebenfalls zum GF bestellt. Im Juli 1994 beschlossen die nun jeweils zu einem Drittel beteiligten Gesellschafter, jedem von ihnen eine Pensionszusage auf das 65-zigste Lebensjahr zu erteilen. In der Bilanz zum 31.12.94 wurden Rückstellungen für die A und B zugesagten Pensionen gebildet. Das FA erkannte die Zuführung zur Rückstellung jedoch nicht als Betriebsausgaben an. Zwar sei die personenbezogene Wartezeit im Streitfall ausreichend, hinsichtlich der Abschätzung der unternehmensbezogenen Risiken sei jedoch eine Pensionszusage erst nach der Einhaltung einer fünfjährigen Wartezeit möglich. Die dagegen gerichtete Klage hatte aber Erfolg.
Anmerkungen
Der ordentliche und gewissenhafte GF einer neu gegründeten GmbH erteilt eine Pensionszusage erst dann, wenn die berufliche Leistungsfähigkeit des Begünstigten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der GmbH zuverlässig abzuschätzen sind. Ohne Erprobung des GF und ohne gesicherte Erkenntnisse der künftigen Ertragsentwicklung der GmbH würde eine Pension also nicht zugesagt. Über die Ertragsentwicklung liegen gemeinhin erst einige Jahre nach Gründung des Unternehmens gesicherte Erkenntnisse vor. Während das FA hier von einer fünfjährigen Wartezeit ausgeht, hält die Literatur eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung für notwendig. Die Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens könne nicht schematisch beurteilt werden. Das FG hielt die Wartzeit von drei Jahren und elf Monaten im Streitfall für ausreichend.
Praxishinweise
Die Einhaltung sowohl einer personenbezogenen als auch einer unternehmensbezogenen Wartezeit ist in Rechtsprechung und Literatur unumstritten. Streitrelevant ist jedoch regelmäßig, ob die Wartezeit wirklich 3 Jahre (personenbezogen) und 5 Jahre (unternehmensbezogen) betragen muss.
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