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  • 01.08.2007 | FG München

    Hauseigene Solaranlage: Voller Vorsteuerabzug bereits in der Investitionsphase möglich

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn
    Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfolgt unternehmerisch, wenn aufgrund der Planung und Auslegung von vornherein feststeht, dass dauernd überschüssiger Strom erzeugt und ins allgemeine Netz eingespeist wird. Nach Ansicht des FG München entsteht der Stromüberschuss beim selbst genutzten Einfamilienhaus nicht nur gelegentlich, weil der Hauseigentümer in den Sommermonaten bei hoher Erzeugungsleistung und geringem Eigenbedarf regelmäßig nachhaltig Einnahmen erzielen dürfte. Dass in einzelnen Monaten oder im Jahresvergleich weniger Strom erzeugt als privat verbraucht wird, sei unerheblich (FG München 25.1.07, 14 K 1899/04, EFG 07, 876, Abruf-Nr. 072392).

     

    Anmerkungen

    Das Gericht stellt klar, dass es keine Rolle spielt, ob die Erzielung eines Umsatzsteuerüberschusses beabsichtigt ist und inwieweit der Solarstrom wirtschaftlich den Aufwand für die Versorgung des eigenen Hauses mindern soll.  

     

    Damit ist der volle Vorsteuerabzug bereits in der Investitionsphase möglich, wenn die wirtschaftliche Betätigung ernsthaft beabsichtigt ist. Da bis zur Fertigstellung noch kein Strom abgegeben wird, ist auf die beabsichtigten Verwendungsumsätze abzustellen. Soweit in der Solaranlage erzeugter Strom selbst verbraucht wird, ist dies als unentgeltliche Wertabgabe mit dem Regelsatz zu besteuern. Bemessungsgrundlage sind die anteilig für den Betrieb der Anlage entstandenen Kosten. 

     

    Wird eine dachintegrierte Photovoltaikanlage in ein ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude eingebaut, ergibt sich für den Bauherrn nicht die Möglichkeit, das ansonsten nichtunternehmerisch genutzte Haus insgesamt dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Denn eine dachintegrierte Photovoltaikanlage ist kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Eine Zuordnung der separaten Solaranlage zum Unternehmensvermögen setzt gleichfalls voraus, dass sie zu mindestens 10 v.H. für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung begründet das Betreiben einer Solaranlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit, die eine Unternehmereigenschaft begründet (Bayerisches LfSt 14.6.07, S 7300 – 27 St 3403).