08.03.2010 | FG Münster
Verzicht auf Pensionszusage gegen Abfindung muss nicht zwangsläufig eine vGA sein
Verzichtet der GGf aus betrieblichen Gründen gegen Abfindung auf seinen Pensionsanspruch gegenüber dem Unternehmen, muss nicht zwangsläufig eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste vGA vorliegen. Nach einem aktuellen Urteil des FG Münster (23.3.09, 9 K 319/02 K,G,F, Abruf-Nr. 100577) ist jedenfalls dann von einer betrieblichen Veranlassung auszugehen, wenn das Unternehmen verkauft werden soll und der Erwerber darauf besteht, dass das Unternehmen vorher von Pensionsverpflichtungen befreit werden soll. Da das Finanzamt nach Abstimmung mit der OFD und dem Finanzministerium NRW die zunächst eingelegte Revision zurückgenommen hat, spricht sehr viel dafür, dass sich die Finanzverwaltung der Auffassung des FG Münster angeschlossen hat und hier kein weiteres Störfeuer zu erwarten ist.