01.01.2006 | FG Niedersachsen
Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei kindergeldrelevanten Einkünften abziehbar
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 9.11.05 (2 K 477/04, Abruf-Nr. 053655) entschieden, dass Beiträge von beihilfeberechtigten Beamten zur privaten Krankenversicherung nicht in den kindergeldschädlichen Grenzbetrag einzubeziehen sind. Nach Auffassung des Gerichts gibt es keinen sachlichen Grund dafür, zwischen Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung zu differenzieren. Das FG knüpft damit an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.1.05 (2 BvR 167/02) an. |
Sachverhalt
Die im Haushalt der Klägerin lebende Tochter ging neben ihrem Studium einer Teilzeitbeschäftigung beim Finanzamt nach. Die Tochter war als Beamtin beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Dem Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld wurde vom Finanzamt nicht entsprochen, da die Summe der Einkünfte und Bezüge der Tochter den Grenzbetrag von 7.188 EUR überschreite. Anders als im Beschluss des BVerfG vom 11.1.05 (2 BvR 167/02) mache die Klägerin nämlich keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung geltend. Das FG Niedersachsen schloss sich dieser Auffassung nicht an. Es war der Ansicht, dass Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei beihilfeberechtigten Beamten ebenso abziehbar seien wie die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Anmerkungen
Beamte haben einen Beihilfeanspruch grundsätzlich nur für 50 v.H. der Krankheitsaufwendungen. Für die andere Hälfte muss eine private Krankenversicherung abgeschlossen werden, wenn auch dieser Anteil versichert sein soll. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung sind für den laufenden Unterhalt des Kindes de facto also ebenso nicht verfügbar wie die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in der o.g. Entscheidung des BVerfG. Der Entscheidung des FG Niedersachsen ist auf Grund dieser Erwägungen zuzustimmen.
Praxishinweise
Das Urteil des FG Niedersachsen schließt im Ergebnis eine der nach der Entscheidung des BVerfG verbliebene „Lücke“. Werden private Beiträge zur Krankenversicherung als Grundabsicherung geleistet (also z.B. auch bei Selbstständigen), sind auch diese nach Ansicht der Finanzrichter bei der Berechnung der kindergeldrelevanten Einkünfte und Bezüge wie Pflichtbeiträge mindernd zu berücksichtigen.
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