01.05.1999 · Fachbeitrag · FG Niedersachsen
Kinderzulage nach § 9 EigZulG auch für Kind mit Wohnung am Studienort
| Die Kläger erwarben Mitte 1997 eine Neubau-Eigentumswohnung am Studienort ihres Sohnes. Seit Oktober 1997 wird diese Wohnung von dem Sohn genutzt. Die Kläger beantragten die Eigenheimzulage sowie die Kinderzulage für ihren Sohn und eine Tochter, insgesamt also eine Förderung von 8.000 DM. Die Tochter wohnte noch im Haushalt der Eltern. Das FA gewährte neben der Grundförderung von 5.000 DM nur die Kinderzulage für die Tochter. Die Kinderzulage für den Sohn verweigerte es mit dem Hinweis, daß eine Haushaltszugehörigkeit im Förderzeitraum nicht gegeben sei. Der Förderzeitraum beginne erst mit der Nutzung der Wohnung durch den Sohn. Das Niedersächsische FG hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben. |
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