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  • 08.03.2010 | FG Niedersachsen

    Zur Formwirksamkeit einer Abtretungsanzeige

    von Dipl.-Finw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Nach § 46 Abs. 3 AO ist der Finanzbehörde die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs unter Angabe des Zessionars sowie Art und Höhe des Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Im Streitfall wurde anstatt des Originals ein selbst erstellter, aus zwei getrennten Seiten bestehender Vordruck verwendet. Das FG Niedersachsen (30.11.09, 9 K 73/07, n.rkr., Abruf-Nr. 100682) hält eine solche Abtretung dennoch für wirksam.

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Bank, legte dem beklagten Finanzamt eine Anzeige über die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen von Kunden für das Jahr 2007 vor. Dazu hatte sie den Computerausdruck eines Vordrucks verwendet, der aus zwei einzelnen bedruckten Blättern bestand, von ihr zusammengeheftet, ausgefüllt und vom Kunden auf der zweiten Seite unterschrieben war. Das Finanzamt lehnte die Abtretungsanzeige als nicht formwirksam ab, weil sie nicht auf einem beidseitig bedruckten Vordruck erstellt worden sei. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt, ließ aber die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.  

     

    Anmerkungen

    Grundsätzlich muss der verwendete Vordruck laut h.M. nach Form und Inhalt einem amtlichen Vordruck entsprechen. Dass der Vordruck als solcher von einer Behörde abgegeben bzw. amtlich hergestellt worden sein muss, verlangt das Gesetz nicht. Er muss lediglich der amtlichen Vorschrift entsprechen. Es genügen daher auch privat hergestellte Nachdrucke, Ablichtungen und Computerausdrucke (vgl. Tipke/Kruse, § 46 AO Rz. 22). So hat z.B. ein FG die Übermittlung einer Kopie der Abtretungsanzeige per Fax als wirksam angesehen (FG Berlin-Brandenburg 1.7.09, 14 K 2532/04 B, Rev. BFH VII R 39/09). Auch die Verwendung eines nicht mehr aktuellen Vordrucks ist danach unschädlich (BFH 26.9.95, VII R 29/95, BFH/NV 96, 385).  

     

    Doch es wird auch die Auffassung vertreten, das Gesetz verlange ausdrücklich die Verwendung eines amtlichen Originalvordrucks (vgl. Schwarz, § 46 AO, Rz. 25). Ablichtungen und Privatdrucke seien selbst dann nicht zugelassen, wenn sie dem amtlichen Vordruck entsprächen. Die strenge Formvorschrift des § 46 Abs. 3 AO dulde keine Ausnahmen. Alles andere führe zu Rechtsunsicherheiten, die der Gesetzgeber habe vermeiden wollen.