03.12.2010 | Finanzgericht Köln
Berufsmusiker kann „Übungszimmer“ absetzen
Ein Berufsmusiker kann die Aufwendungen für einen zum Einstudieren von Musikstücken genutzten Raum in seiner eigenen Wohnung steuerlich in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Die Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer greifen insoweit nicht (FG Köln 13.10.10, 9 K 3882/09, n.rkr., Abruf-Nr. 103902).
Das Gericht gab der Klage einer freiberuflichen Musikerin statt, die die Kosten von rund 3.000 EUR für ein Übungszimmer im eigenen Haus unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzen wollte. Die Finanzverwaltung sträubte sich jedoch dagegen. Die Begründung: Das Musikzimmer eines Berufsmusikers in dessen eigener Wohnung stelle ein häusliches Arbeitszimmer dar. Das FG Köln trat dem jedoch entgegen und stellte dabei entscheidend darauf ab, dass das Übungszimmer nicht vorwiegend zur Erledigung gedanklicher, schriftlicher, organisatorischer oder verwaltungstechnischer Arbeiten genutzt werde. Dieser Raum ähnele in vielfacher Hinsicht eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer im herkömmlichen Sinne. Der Senat hat allerdings die Revision zugelassen, sodass man den weiteren Verlauf hier unbedingt im Blick haben sollte.