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  • Finanzierung

    Fehlervermeidung bei der Abtretung von Kapital-Lebensversicherungen

    Aufgrund der Diskussion um die steuerliche Begünstigung von Kapital-Lebensversicherungen (LV) denken viele Steuerzahler daran, noch  kurzfristig eine LV abzuschließen und diese anschließend zur Kreditsicherung einzusetzen (sog. Policendarlehen). Doch wer hier Fehler begeht, setzt die Steuerfreiheit der Guthabenzinsen und die Abziehbarkeit der Prämien als Sonderausgaben aufs Spiel. Die folgende Übersicht soll daher zur Fehlervermeidung dienen. Sie gilt noch für die LV-Verträge, die bis zur Verkündung des Steuerbereinigungsgesetzes im BGBl abgeschlossen werden. *

    1. Die Regeln im Überblick

    Die Frage  der Steuerschädlichkeit hängt davon ab, ob die Zinsen des besicherten Darlehens als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden können oder nicht.

    Sachverhalt

    Steuerliche Folgen

    1.Die Darlehenszinsen sind keine Betriebsausgaben oder WerbungskostenBeispiele: Finanzierung privater Vorgänge (z.B. ausschließlich privat genutztes EFH oder Pkw)

    Steuerunschädlich: LV-Prämien sind Sonderausgaben, Überschußanteile aus der LV sind steuerfrei.

    Die Darlehenszinsen sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten

    a)Finanzierung von betrieblichem Anlagevermögen (Maschinen, Gebäude) und von vermieteten oder beruflich genutzten Immobilien

    Steuerunschädlich, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    Die abgetretenen Versicherungsansprüche übersteigen nicht die AK/HK der finanzierten Wirtschaftsgüter.

    Die besicherten Darlehensmittel werden unmittelbar und ausschließlich zur Finanzierung der Wirtschaftsgüter verwendet.

    Wird eine dieser Voraussetzungen – auch nur zeitweise – verletzt, verliert die gesamte LV ihre Steuerunschädlichkeit.

    b)Finanzierung von betrieblichem Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen)

    Abtretungszeitraum < 3 Jahre

    Die LV verliert nur für diesen Zeitraum ihre Steuerbegünstigung (für das gesamte jeweilige Veranlagungsjahr).

    Abtretungszeitraum > 3 Jahre

    Die LV verliert insgesamt ihre Steuerbegünstigung.

    c)Finanzierung von privaten Forderungen (Termingelder, Anleihen, Investmentanteile)

    Steuerschädlich: LV-Prämien sind keine Sonderausgaben, Überschußanteile aus der LV sind steuerpflichtig

    * Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt die Übersicht aus GStB 9/96.

    2. Fehlervermeidung

    Nachfolgend werden die wichtigsten Maßnahmen aufgezeigt, um Fehler bei der Abtretung von Kapital-LV zu vermeiden

    1.

    Abtretungssumme auf die AK/HK begrenzen.

    Vermindern sich die AK/HK nachträglich (z.B. durch Preisnachlässe, Zuschüsse usw.), müssen das Darlehen und die Besicherung innerhalb von 3 Monaten angepaßt werden.Die Begrenzung der Abtretungsansprüche ist nicht notwendig, wenn die Abtretung lediglich für den Todesfall erfolgt.

    2.

    Besicherte Darlehensmittel ausschließlich für die begünstigten Wirtschaftsgüter verwenden.

    Steuerschädlich ist die Mitfinanzierung nichtbegünstigter Tatbestände (Reparaturen, Instandhaltungsrücklage beim Kauf einer Eigentumswohnung, Vorräte als Bestandteil des Kaufpreises einer freiberuflichen Praxis).Ausnahmen:

    --

    Einmalige Finanzierungskosten – aber nur bei der Erstfinanzierung – in banküblicher Höhe (Disagio).Nichtbegünstigte Tatbestände bis zu 5.000 DM (Bagatellgrenze).

    3.

    Besicherte Darlehensmittel unmittelbar für die begünstigten Wirtschaftsgüter verwenden

    a)b)

    Nicht mehr möglich ist die Vorfinanzierung mit Eigenmitteln, die anschließend durch die ausgezahlten Darlehensmittel ersetzt werden.Anlage der ausgezahlten Darlehensmittel auf einem Baukonto, von dem laufend die Handwerkerrechnungen beglichen werden.

    Ausnahmen:

    --

    Zwischen Darlehensauszahlung und Verwendung liegen weniger gleich 30 Tage.Die begünstigten AK/HK wurden über ein eigenes Vorschaltdarlehen finanziert, das spätestens 3 Monate nach Fertigstellung oder Lieferung durch das besicherte Darlehen abgelöst wird.

    4.

    Bei der Umschuldung bereits LV-besicherter „Neufälle“ ist die Abtretungssumme entsprechend anzupassen.

    Neufälle: Valutierung Ursprungsdarlehen oder Abtretung LV nach dem 13.02.1992.

    a)Das Ablösedarlehen muß der Restvaluta 1) des Ursprungsdarlehens entsprechen, darf also keine neuen Finanzierungskosten enthalten.

    Der Abtretungsbetrag ist auf die Restvaluta 1)  (max. AK/HK) abzuändern.

    1) ohne rückständige Zinsen

    5.Bei der Umschuldung oder erstmaligen Besicherung von bisher nicht besicherten „Neufällen“ ist das Ablösedarlehen evtl. in zwei Teile zu splitten.

    Soweit Teilbeträge des Ursprungsdarlehens nicht begünstigt verwendet wurden, dürfen sie nicht durch ein LV-besichertes Darlehen abgelöst werden

    Das Ablösedarlehen darf keine erneuten Finanzierungs-kosten enthalten.

    Abtretungsbetrag und Ablösedarlehen dürfen die anteilige Restvaluta 1) des begünstigt verwendeten Teilbetrages des Ursprungsdarlehens nicht übersteigen.

    6.Bei der Umschuldung von „Altfällen“ ist der Abtretungsbetrag auf die Restvaluta 1) des Ursprungsdarlehens zu begrenzen.

    Altfälle: Valutierung Ursprungsdarlehen und Abtretung LV vor dem 14.02.1992.

    Die damals begünstigte Verwendung der Mittel aus dem Ursprungsdarlehen ist unschädlich.

    b)Das Ablösedarlehen darf keine erneuten Finanzierungskosten enthalten.

    7.Das finanzierte begünstigte Wirtschaftsgut darf nicht ins Umlaufvermögen überführt werden.

    Das geschieht oft unfreiwillig bei vermieteten Immobilien, wenn die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten wird (An- und Verkauf von mehr als 3 Objekten innerhalb von 5 Jahren).

    8.Bei der Veräußerung begünstigter Wirtschaftsgüter muß der Verkaufserlös steuerunschädlich verwendet oder die Abtretung innerhalb von 30 Tagen rückgängig gemacht werden.

    Steuerunschädliche Verwendung:

    Finanzierung begünstigter Ersatzinvestitionen,

    Tilgung des Ursprungdarlehens,

    Finanzierung privater Vorgänge (Zinsen sind keine Werbungskosten).

    Steuerschädliche Verwendung:

    Beschaffung von Vorräten (Umlaufvermögen)

    Mit der steuerunschädlichen Verwendung wird mehr als 30 Tage gewartet.

    9.Vor der Nutzungsänderung bisher LV-besicherter und steuerunschädlicher Wirtschaftsgüter ist die Abtretung u.U. rückgängig zu machen.

    Die Rückgängigmachung wird notwendig, wenn die Regeln bei der Besicherung nicht eingehalten wurden, weil die Finanzierungskosten bisher weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten waren.

    Beispiele:

    Bisher selbstgenutztes EFH wird vermietet oder es wird ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.

    Bisher ausschließlich privat genutzter Pkw wird auch für berufliche Zwecke eingesetzt (Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte, Dienstfahrten).

    Der unter b) genannte Fall hat auch Konsequenzen für die Finanzierungskosten der Garage.

    1) ohne rückständige Zinsen

    Zu Sonderfällen siehe BMF 8.5.98 (IV B Z S 2134 23/98)

    Quelle: Gestaltende Steuerberatung - Ausgabe 10/1999, Seite 321

    Quelle: Ausgabe 10 / 1999 | Seite 321 | ID 103458