01.02.2000 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung
Geht die gewerbliche Prägung einer GmbH & Co. GbR verloren?
| Mit Urteil vom 27.9.99 (II ZR 371/98) hat der BGH entschieden, dass die Gesellschafter einer GbR auch dann persönlich haften, wenn Sie durch den Namenszusatz „mbH“ zu erkennen gegeben haben, nur beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen haften zu wollen. Zu möglichen Folgen in Bezug auf § 15a EStG hat Wendt in GStB 99, 380 bereits Stellung genommen. Wir sind nun gefragt worden, welche Auswirkungen sich auf die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ergeben, wenn persönlich haftender Gesellschafter einer GbR eine GmbH ist und diese auch zur Geschäftsführung befugt ist (sogenannte GmbH & Co. GbR). |
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