06.03.2008 | Finanzverwaltung/Nieders. FG
Zur Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten
Nachdem der Gesetzgeber den Abzug von privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben mit Wirkung ab dem VZ 2006 ausgeschlossen hat (BStBl I 06, 79), ist es erforderlich, Steuerberatungskosten den Bereichen Betriebsausgaben, Werbungskosten und Kosten der privaten Lebensführung konkret zuzuordnen. Hierzu ist kürzlich das BMF-Schreiben vom 21.12.07 (IV B 2 - S 2144/07/0002, Abruf-Nr. 080630) ergangen und jüngst hat auch das Niedersächsische FG im Urteil vom 17.1.08 (10 K 103/07, n.rkr., Abruf-Nr. 080485) als erstes Steuergericht diese Gesetzeslage als verfassungsgemäß beurteilt. Der steuerliche Berater wird sich mithin – ggf. bis zur endgültigen Klärung durch das BVerfG – darauf einrichten müssen. Zu den entscheidenden Abgrenzungsfragen wird nachfolgend Stellung genommen.
1. Begriff der Steuerberatungskosten
Nach der Begriffsbestimmung des BMF (Tz. 1 und 2 des o.g. Schreibens) gehören zu den Steuerberatungskosten alle Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen. Dazu zählen insbesondere
- Steuerberatungsgebühren und Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine
- Fachliteratur, fachspezifische Software oder sonstige Hilfsmittel
- Fahrtkosten zum Steuerberater (einschl. Unfallkosten)
Ausdrücklich ausgenommen sind hingegen Rechtsanwaltskosten, die die Erlangung der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting betreffen und Kosten der Verteidigung in Steuerstrafverfahren.
2. Zuordnung zur Erwerbs- und Privatsphäre
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