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  • 30.04.2008 | Firmenwagen

    Arbeitgeber kann Dienstwagenregelung für Arbeitnehmer jetzt attraktiver gestalten

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Bünde

    Der BFH hat kürzlich in mehreren Entscheidungen zur Anwendung der 1-Prozent-Regelung bei der Dienstwagenbesteuerung Stellung genommen. Dies sollten Arbeitgeber zum Anlass nehmen, die in ihrem Unternehmen bestehenden Regelungen auf den Prüfstand zu stellen. Welche Probleme die neue Rechtsprechung mit sich bringt und wie Arbeitgeber darauf reagieren sollten, zeigt der folgende Musterfall. 

    1. Sachverhalt

    Unternehmer X hat bislang folgende Regelung in seinem Unternehmen praktiziert. X hat  

    • für die Arbeitnehmer, die behaupten, das Fahrzeug nicht privat genutzt zu haben, keine Lohnsteuer einbehalten.
    • bei Kombinationsfahrzeugen die 1-Prozent-Regelung nicht angewendet.
    • einigen leitenden Arbeitnehmern auch die Benzinkosten ersetzt, während die übrigen Arbeitnehmer mit Dienstfahrzeug diese Kosten selber tragen mussten; bei diesen zog er zur „Abgeltung“ dieses Nachteils pauschal 100 EUR von dem nach der 1-Prozent-Regel zu versteuernden Wert ab.
    • Arbeitnehmer, die ein Fahrzeug mit Anschaffungskosten von über 30.000 EUR wünschten, mussten den übersteigenden Betrag selbst bezahlen.

     

    Es ergeben sich nun aufgrund der neuen Rechtsprechung folgende Probleme: 

    • Nach der BFH-Rechtsprechung spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung (BFH 7.11.06, BStBl II 07, 116).
    • Selbst getragene Treibstoffkosten sind bei der pauschalen Besteuerung des Nutzungsvorteils nicht zu berücksichtigen (BFH 18.10.07, BFH/NV 08, 282), anders als ein laufendes Nutzungsentgelt (BFH 7.11.06, BStBl II 07, 269).
    • Eine Beteiligung an den Anschaffungskosten führt nun dazu, dass der Arbeitnehmer den Eigenanteil als Aufwendungen auf das Nutzungsrecht „wie ein materielles Wirtschaftsgut“ abschreiben und als Werbungskosten geltend machen kann (BFH 18.10.07, BFH/NV 08, 284).

     

    X fragt seinen Steuerberater, wie er diese Rechtsprechungsgrundsätze in die Praxis umsetzen soll. 

    2. Lösung

    2.1 Durchführung der Dienstwagenbesteuerung beim Arbeitgeber