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  • 01.06.2005 | Forderungsabtretung

    Umsatzsteuerliche Haftungsrisiken bei der Forderungsabtretung

    von Dipl.-Finw. Jürgen Serafini, Troisdorf

    Es ist gängige Praxis im Geschäftsverkehr, für bestehende Ansprüche Sicherheiten einzufordern. Lässt sich ein Unternehmer zu diesem Zweck aber eine Geldforderung abtreten, so kann dies für ihn schnell zum Haftungsrisiko werden. Denn nach dem zum 1.1.04 eingeführten § 13c UStG haftet in diesem Fall der neue Forderungsgläubiger gegebenenfalls für die in dieser Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit der abtretende Unternehmer die Steuer bei Fälligkeit nicht entrichtet. Der folgende Beitrag zeigt die Konsequenzen der Neuregelung detailliert auf: 

    1. Ausgangslage

    Nach den Feststellungen des Bundesrechnungshofs erlitt der Fiskus bislang erhebliche Umsatzsteuerausfälle, weil Unternehmer nach der Abtretung von Forderungen zur Begleichung der darin enthaltenen Umsatzsteuer nicht mehr in der Lage waren, während die Abtretungsempfänger die Forderungen häufig einschließlich Umsatzsteuer vereinnahmen konnten. Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 ergänzte der Gesetzgeber daher die steuerlichen Haftungstatbestände um § 13c UStG, wonach Folgendes gilt: 

     

    • Wird eine mit Umsatzsteuer behaftete Forderung an einen anderen Unternehmer abgetreten und
    • zahlt der leistende Unternehmer (= Abtretender) bei Fälligkeit die diesbezügliche Umsatzsteuer nicht oder nicht vollständig,
    • so haftet der Abtretungsempfänger für diesen rückständigen Umsatzsteuerbetrag,
    • soweit er bei der Beitreibung der abgetretenen Forderung die darin enthaltene Umsatzsteuer vereinnahmen konnte.

    2. Empfängermerkmale

    Nach § 13c Abs. 1 S.1 UStG kommt die o.a. Haftung nur in Betracht, wenn der Abtretungsempfänger ein Unternehmer i.S.v. § 2 UStG ist. Weitere Einschränkungen sieht das Gesetz jedoch nicht vor, wie das BMF (24.5.04, BStBl I, 514) klarstellt: 

     

    Beispiel 1

    Versicherungsmakler V hat sein Privatfahrzeug an Kfz-Händler K für 10.000 EUR veräußert. Nachdem K ihm die zweite Kaufpreisrate über 6.000 EUR schuldig bleibt und V mit der Einschaltung eines Anwalts droht, zahlt K 200 EUR in bar und tritt ihm für den Restbetrag eine Forderung aus einem Neuwagenverkauf über 5.800 EUR (inklusive 800 EUR USt) ab. 

    K hat eine umsatzsteuerbehaftete Forderung an einen anderen Unternehmer abgetreten. Sollte er nun bei Fälligkeit dem Finanzamt die Umsatzsteuer schuldig bleiben, würde V nach § 13c UStG bis zum Betrag von 800 EUR haften, soweit er die abgetretene Forderung – und damit auch die darin enthaltene USt – realisieren kann. Dass der Abtretungsvorgang die außerunternehmerische Sphäre des V betrifft und dass V als Versicherungsmakler grundsätzlich keine umsatzsteuerlichen Erklärungs- und Abführungspflichten hat, spielt nach Ansicht des BMF (Tz. 9) für den Haftungstatbestand keine Rolle. Diese Ausdehnung der Haftungsfolgen ist in der Literatur allerdings umstritten (vgl. Siebert in UStB 04, 279). 

     

    3. Nichtentrichtung bei Fälligkeit